Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

BGB § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

[ Auszug: (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf. ... ]